LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2014
L 2 R 4854/12
Normen:
EStG § 18; EStG § 36 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 912
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1958/10

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Altersrente für langjährig Versicherte; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen; Anrechnung gewerblicher Einkünfte bei einer Betriebsaufspaltung; Überprüfung finanzamtlicher Feststellungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 2 R 4854/12

DRsp Nr. 2014/16632

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Altersrente für langjährig Versicherte; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen; Anrechnung gewerblicher Einkünfte bei einer Betriebsaufspaltung; Überprüfung finanzamtlicher Feststellungen

1. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts. Der Unternehmer des Besitzunternehmens hat in diesem Fall hinsichtlich des an die Betriebsgesellschaft vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgutes (hier: eines Grundstücks) keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte, die auf die vorgezogene Altersrente gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze anzurechnen sind. 2. Die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.