Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. April 2017 abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Kläger zu 1 ab 1. April 2012 aufgehoben worden ist.
Die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. April 2017 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Kläger zu 2 bis 5 sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
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