LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2014
L 20 R 1009/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 48 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1189/10

Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer überzahlten Halbwaisenrente nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses; Kein atypischer Fall bei Versäumnis eines Dritten

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 20 R 1009/12

DRsp Nr. 2015/2715

Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer überzahlten Halbwaisenrente nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses; Kein atypischer Fall bei Versäumnis eines Dritten

1. Mit der Kündigung eines begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses entfällt der Anspruch auf Halbwaisenrente (§ 48 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI). 2. Insoweit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 48 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer überzahlten Halbwaisenrente in Höhe von 867,21 EUR.

Der am 1981 geborene Kläger beantragte am 31.07.2006 bei der Beklagten die Gewährung einer Halbwaisenrente aus der Versicherung seiner am 12.01.2005 verstorbenen Mutter M. A ...

Unter Vorlage eines Berufsausbildungsvertrages vom 16.05.2006 gab der Kläger an, ab 01.07.2006 eine Berufsausbildung zum Koch zu beginnen. Der Vertrag benennt als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses den 01.07.2006 und als Ende der Ausbildung den 30.06.2009. Als Ausbildungsvergütung für das erste Jahr ist ein Betrag von 467,00 EUR angegeben.