LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2024
L 2 AS 39/24 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 248/23

Rechtmäßigkeit der Regelbedarfserhöhung; Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 39/24 B

DRsp Nr. 2024/6179

Rechtmäßigkeit der Regelbedarfserhöhung; Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Wegen der Bindung der Verwaltung und der Sozialgeriche an Gesetz und Recht kann weder der Sozialleistungsträger noch das Sozialgericht einen höheren Regelbedarfssatz als 502 Euro monatlich für Alleinstehende für das Bürgergeld ab dem Jahr 2023 festsetzen. 2. Die Regelbedarfssätze für das Bürgergeld ab dem 01.01.2023 beruhen auch auf einem schlüssigen Berechnungsverfahren und sind zur Gewährleistung des Existenzminimums als ausreichend anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.