Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.352,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2011 sei eine verfahrensrechtlich zulässige Änderung des Beitragsbescheids vom 22. Juli 2010 erfolgt, nicht zu erschüttern.
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