OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2013
12 A 2444/12
Normen:
KiBiz § 26 Abs. 1; SGB X § 39; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5332/11

Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung des Elternbeitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 2444/12

DRsp Nr. 2013/6438

Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung des Elternbeitrags

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.352,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

KiBiz § 26 Abs. 1; SGB X § 39; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2011 sei eine verfahrensrechtlich zulässige Änderung des Beitragsbescheids vom 22. Juli 2010 erfolgt, nicht zu erschüttern.