Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.199, 37 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 2.199,37 EUR im Rahmen einer Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Auflösung von Arbeitszeitkonten für elf ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin (Beigeladene zu 1) bis 11).
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