LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.04.2016
L 3 KA 2/13
Normen:
EBM-Ä 2008; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 14/09

Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen durch die Bildung arztgruppenspezifischer GrenzwerteErfüllung der Voraussetzungen eines besonderen Versorgungsbedarfs durch einen Vertragsarzt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 2/13

DRsp Nr. 2016/13121

Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen durch die Bildung arztgruppenspezifischer Grenzwerte Erfüllung der Voraussetzungen eines besonderen Versorgungsbedarfs durch einen Vertragsarzt

1. Die im niedersächsischen HVV für die Bildung arztgruppenspezifischer Grenzwerte seit 2005 vorgesehene Einteilung in Untergruppen steht einer Anpassung des Regelleistungsvolumens aus Sicherstellungsgründen ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn sie im Einzelfall tatsächlich nicht zu differenzierten Fallpunktzahlen führt. 2. Ob ein Vertragsarzt die Voraussetzungen eines besonderen Versorgungsbedarfs erfüllt, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage der Ergebnisse von vier Quartalsabrechnungen zu beurteilen.

1. Eine insoweit pauschalierte Vorab-Berücksichtigung von Sicherstellungs- und Härtefallgesichtspunkten im HVV (hier: durch die Untergliederung einzelner Arztgruppen in fallwertbezogene Untergruppen) hat zwangsläufig zur Folge, dass regelmäßig kein Raum mehr für eine Anpassung des RLV unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verbleibt. 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt die Gewährung einer Ausnahmeregelung vom RLV als Tatbestandsvoraussetzung einen "besonderen Versorgungsbedarf" des antragstellenden Arztes voraus.