OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012
12 A 2146/11
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3225/10

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Arbeitgebers zu einer Ausgleichsabgabe; Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX; Notwendigkeit einer substanttierten Begründung der Unmöglichkeit einer Beschäftigung Schwerbehinderter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 2146/11

DRsp Nr. 2012/10285

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Arbeitgebers zu einer Ausgleichsabgabe; Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX; Notwendigkeit einer substanttierten Begründung der Unmöglichkeit einer Beschäftigung Schwerbehinderter

Die Ausgleichsabgabe nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe, bei der nicht die Finanzierungsfunktion, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion im Vordergrund steht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2010 sei sowohl hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin zur Ausgleichsabgabe dem Grunde wie auch der Höhe nach rechtmäßig, nicht in Zweifel zu ziehen.