Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2010 sei sowohl hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin zur Ausgleichsabgabe dem Grunde wie auch der Höhe nach rechtmäßig, nicht in Zweifel zu ziehen.
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