Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattungsforderung durch den Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 streitig.
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