BSG - Urteil vom 15.06.2016
B 6 KA 22/15 R
Normen:
SGB V §§ 140aff; SGB V § 140d Abs. 1 S. 8;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1/14
LSG Hamburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1/14
SG Hamburg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 173/08

Rechtmäßigkeit der Forderung einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Krankenkasse auf Auszahlung von zu Unrecht einbehaltenen Teilen der Gesamtvergütung zur Umsetzung von Verträgen zur integrierten Versorgung

BSG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 22/15 R

DRsp Nr. 2016/17456

Rechtmäßigkeit der Forderung einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Krankenkasse auf Auszahlung von zu Unrecht einbehaltenen Teilen der Gesamtvergütung zur Umsetzung von Verträgen zur integrierten Versorgung

Werden zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung von einer Krankenkasse von der Gesamtvergütung einbehaltene Mittel nicht innerhalb von 3 Jahren zweckentsprechend verwendet, besteht ein Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung auf Auszahlung der Einbehalte für die konkret betroffenen Verträge.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Mai 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V §§ 140aff; SGB V § 140d Abs. 1 S. 8;

Gründe:

I

Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) begehrt von der beklagten Krankenkasse die Auszahlung von Beträgen, die diese für die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung für die Quartale I/2004 bis einschließlich IV/2008 von der Gesamtvergütung einbehalten hatte.