LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2016
L 5 KA 41/14
Normen:
BMV-Ä § 15 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä § 48 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 6
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 9/13

Rechtmäßigkeit der Feststellung eines sonstigen Schadens wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen während einer stationären Behandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 41/14

DRsp Nr. 2016/5478

Rechtmäßigkeit der Feststellung eines sonstigen Schadens wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen während einer stationären Behandlung

Für die Feststellung eines sonstigen Schadens im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Verschulden des geprüften Arztes erforderlich. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist der Arzt nicht verpflichtet, bei einer Arzneimittelverordnung den Patienten zu fragen, ob er sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befinde.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMV-Ä § 15 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä § 48 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 2;

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Beklagte zu Recht die Feststellung eines sonstigen Schadens der Klägerin in Höhe von 324,66 € wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen während einer stationären Behandlung abgelehnt hat.