BSG - Urteil vom 08.09.2015
B 1 KR 16/15 R
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a; KSVG § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 119, 298
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1169/13
SG Freiburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 966/12

Rechtmäßigkeit der Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beitragsrückständen nach Kassenwechsel

BSG, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 16/15 R

DRsp Nr. 2015/19322

Rechtmäßigkeit der Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beitragsrückständen nach Kassenwechsel

1. Beitragsrückstände eines Mitglieds mindestens in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate bei einer Vorgänger-Krankenkasse berechtigen bei Krankenkassenwechsel die nachfolgende Krankenkasse, das Ruhen des Leistungsanspruchs des Mitglieds festzustellen. 2. Der bestandskräftige Ruhensbescheid der Vorgänger-Krankenkasse entfaltet im Versicherungsverhältnis des Mitglieds zur nachfolgenden Krankenkasse weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung. 3. Das Berufungsgericht kann Beteiligtenvorbringen nur dann als verspätet zurückweisen, wenn der Vorsitzende oder der hierzu befugte Berichterstatter dem betroffenen Beteiligten mit unterschriebener Verfügung eine Ausschlussfrist mit Belehrung gesetzt hat und diese hat zustellen lassen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 3a; KSVG § 16 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).