Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das klagende Land wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Durchführung der Nachversicherung in Höhe von € 2.007,50.
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