LSG Bayern - Urteil vom 16.04.2024
L 7 BA 14/23
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 250/18

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge und Beitragsvorschüsse; Feststellung der Versicherungspflicht

LSG Bayern, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen L 7 BA 14/23

DRsp Nr. 2024/8310

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge und Beitragsvorschüsse; Feststellung der Versicherungspflicht

Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV, wenn dem Beitragsschuldner nicht zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Dabei umfasst der bedingte Vorsatz neben einem Wissenselement, nämlich das mögliche und nicht ganz fernliegende Bestehen einer Beitragspflicht, auch ein Willenselement, nämlich das billigende Inkaufnehmen deren Verletzung.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind nicht zu übernehmen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.588,50 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Streitig ist zuletzt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 29.588,50 € für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2017.