I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Februar 2020 aufgehoben. II. Der Beschwerdegegner hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Im Streit ist die Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, wegen des Ausbleibens in einem Termin zur mündlichen Verhandlung.
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