LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2020
L 11 KR 4229/19
Normen:
KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 4-5; KVLG (1989) § 45 Abs. 1 S. 1; KVLG (1989) § 47 Abs. 1; KVLG (1989) § 48; KVLG (1989) § 49 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; EStG § 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 21;
Fundstellen:
DStR 2021, 1309
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 813/19

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung der LandwirteAnforderungen an die Berücksichtigung von gewerblichen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 4229/19

DRsp Nr. 2020/15172

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Landwirte Anforderungen an die Berücksichtigung von gewerblichen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV zu werten, wenn die GbR gewerblich tätig ist. Liegt eine sog Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (steuerrechtlich) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich (sozialversicherungsrechtlich) um Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV (so bereits Urteil des Senats vom 13.11.2012, L 11 KR 5353/11). Stellt ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit ein, ist die steuerrechtlich vorzunehmende Unterscheidung zwischen einer Betriebsunterbrechung und einer Betriebsaufgabe auch für das Sozialrecht maßgebend. Solange es an der für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendigen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt fehlt, sind (gewerbliche) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.