LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.02.2014
L 8 SO 44/13 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 141 Abs. 1 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 57/13

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichterscheinen eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin; Ermessensentscheidung des Gerichts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 44/13 B

DRsp Nr. 2014/7065

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichterscheinen eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin; Ermessensentscheidung des Gerichts

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens des Klägers zu einem vom Gericht anberaumten Erörterungstermin setzt eine Ermessensentscheidung voraus. Von einer Ermessensreduzierung auf Null kann nicht ausgegangen werden, wenn für den Beteiligten nicht erkennbar geworden ist, dass er sein Fernbleiben nachträglich hätte entschuldigen können.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. November 2013 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 141 Abs. 1 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld.