LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2020
L 5 KR 2073/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 579/17

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Höhe und der Vollstreckung rückständiger Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungKein Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in einem vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 2073/18

DRsp Nr. 2020/8836

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Höhe und der Vollstreckung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Kein Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in einem vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.05.2018 wird abgeändert. Die Auferlegung von Verschuldenskosten wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe und Vollstreckung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 12.08.2004 bis 15.10.2006 in Höhe von 2.060,56 EUR.

Der Kläger war seit 01.08.2003 Mitglied bei der BKK C. , die Anfang 2006 mit der Beklagten zu 1) fusionierte. Er war damals geschäftsführender Gesellschafter der Firma Optik G. GmbH und wurde bei der BKK C. zunächst als versicherungspflichtiger Beschäftigter geführt.