BSG - Urteil vom 28.01.2021
B 8 SO 6/19 R
Normen:
SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 10-12; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XII a.F. § 77 Abs. 1 S. 2-3 und S. 5-6; SGB X § 20; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 4 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 131, 240
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 688/17 KL

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in einer Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII durch die SchiedsstelleAnforderungen an den Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle im Hinblick auf die Verwendung fiktiver Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem sogenannten Eigentümermodell

BSG, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 6/19 R

DRsp Nr. 2021/9697

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in einer Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII durch die Schiedsstelle Anforderungen an den Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle im Hinblick auf die Verwendung fiktiver Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem sogenannten Eigentümermodell

Bei einem Streit um gesondert berechenbare Investitionskosten verkennt die Schiedsstelle den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum, wenn sie bei ihrer Entscheidung eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich entstandener Aufwendungen für Pacht unterlässt und stattdessen ein mit fiktiven Größen arbeitendes Berechnungsmodell (sog Eigentümermodell) für den Kostenvergleich heranzieht.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte ein Drittel, der Kläger zwei Drittel.

Der Streitwert wird auf 19 801,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 10-12; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XII a.F. § 77 Abs. 1 S. 2-3 und S. 5-6; SGB X § 20; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 4 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe von Investitionskosten für die vollstationären Pflegeplätze in einer Einrichtung der Beklagten für die Zeit vom 1.6.2016 bis 31.5.2017.