Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 30.000,00 festgesetzt.
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