I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 39,61 EUR festgesetzt.
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