LSG Bayern - Beschluss vom 27.07.2010
L 13 R 259/10 NZB
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4; SGB X § 50; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; WoGG § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4343/08

Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten durch Empfänger und Verfügende

LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen L 13 R 259/10 NZB

DRsp Nr. 2010/19284

Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten durch Empfänger und Verfügende

Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI dient der Rückführung der überzahlten Rentenleistung an den Rentenversicherungsträger. Keiner der darin genannten Personen soll das Recht haben, die nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos überwiesene "Rente" zu behalten oder ihre Vermögenslage daraus zu verbessern. Die spezielle Inanspruchnahme der Empfänger und der Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI soll die aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen schützen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 39,61 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4; SGB X § 50; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; WoGG § 30 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten wegen einer Inanspruchnahme der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) auf Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).