BSG - Urteil vom 02.11.2015
B 13 R 35/14 R
Normen:
BGB § 242; SGB IV § 24; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 231
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1907/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 6930/09

Rechtmäßigkeit der Erhebung weiterer Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fehlerhaftes Handeln des Nachversicherungsschuldners

BSG, Urteil vom 02.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 35/14 R

DRsp Nr. 2016/1095

Rechtmäßigkeit der Erhebung weiterer Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fehlerhaftes Handeln des Nachversicherungsschuldners

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1415,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; SGB IV § 24; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat dem beklagten Rentenversicherungsträger (weitere) Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Die Versicherte stand vom 1.9.1997 bis 31.8.1999 als Beamtin auf Widerruf (Lehramtsanwärterin) im Dienst des Klägers. Anschließend war sie für diesen als angestellte Lehrerin tätig. Die Beklagte, die hiervon erst im Zuge eines Kontenklärungsverfahrens der Versicherten im Sommer 2007 Kenntnis erhielt, fragte wegen der Nachversicherung der ehemaligen Beamtin beim Kläger an. Dieser überwies mit Wertstellung zum 21.9.2007 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5352,80 Euro.