LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2013
L 2 R 4/13
Normen:
AVG § 125; RVO § 1403; SGB IV § 24; SGB VI § 184;
Fundstellen:
NZS 2013, 739
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 7600/09

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen wegen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 2 R 4/13

DRsp Nr. 2013/15942

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen wegen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Im Rahmen des dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses zwischen ehemaligem Arbeitgeber, ausgeschiedenem Arbeitnehmer und Rentenversicherungsträger ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, bei Ausscheiden eines Beschäftigten eine Entscheidung (Aufschubentscheidung) darüber zu treffen, ob Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen oder nicht und ob Beiträge nachzuentrichten sind.2. Ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen, so ist es ausschließlich Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, zu prüfen, ob eine Aufschubentscheidung des Dienstherren vorliegt und anderenfalls die Beitragsnachentrichtung festzusetzen. Der ehemalige Arbeitgeber ist auch nicht unter der Geltung des 6. Sozialgesetzbuchs verpflichtet, nach Erteilung einer Aufschubentscheidung den Fortbestand eines von ihm darin bejahten Aufschubgrundes zu prüfen und die Nachversicherung bei dessen Wegfall von sich aus durchzuführen (in Fortführung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2009 - L 3 R 106/09 -, das so zur Rechtslage unter der RVO/AVG entschieden hat).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.