LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2024
L 10 U 1953/21
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 21/21

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer bewilligten Verletztenrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 10 U 1953/21

DRsp Nr. 2024/4644

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer bewilligten Verletztenrente

Ob eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB X vorliegt, ist durch einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnisse zu ermitteln. Bei im Wesentlichen unverändertem Funktionsbefund liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn die MdE zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nach der wahren Sach- und Rechtslage allenfalls 10 v.H. betrug und dies im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheindung ebenfalls der Fall war. Nicht rentenberechtigende Beschwerden "bessern" sich nicht dadurch, dass die Verwaltung nachträglich erkennt, dass diese Beschwerden eine MdE in rentenberechtigendem Maß nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm von der Beklagten bewilligten Verletztenrente.