Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung bzw. die Feststellung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit (H).
Die am 00.00.1997 geborene Klägerin leidet seit dem Kindesalter unter einem Diabetes mellitus Typ I, erstdiagnostiziert im Oktober 2007. Inzwischen ist sie Studentin, wohnt in einem eigenen Haushalt und fährt PKW.
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