Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 6).
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Entziehung der Zulassung der Klägerin.
Die Klägerin ist praktische Ärztin und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teil.
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