Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid der Direktion der Bereitschaftspolizei des Beklagten vom 12. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 28. Juni 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
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