OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2013
2 A 11330/11.OVG
Normen:
BeamtStG § 9; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2; LBG § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IX § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 308
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 857/10 KO

Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender gesundheitlicher Eignung; Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht an die Eignungsprognose eines an Diabetes mellitus erkrankten Polizeivollzugsbeamten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen 2 A 11330/11.OVG

DRsp Nr. 2013/23765

Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender gesundheitlicher Eignung; Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht an die Eignungsprognose eines an Diabetes mellitus erkrankten Polizeivollzugsbeamten

1. Die Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ist nur dann rechtmäßig, wenn der Dienstherr bei seiner Entlassungsentscheidung auch die Möglichkeit einer Verwendung in einer anderen Laufbahn geprüft hat.2. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 2 C 12.11 ).3. Zu den Anforderungen, die in gesundheitlicher Hinsicht an die Eignungsprognose einer an Diabetes mellitus erkrankten Polizeivollzugsbeamtin zu stellen sind.

Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid der Direktion der Bereitschaftspolizei des Beklagten vom 12. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 28. Juni 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.