Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtmäßigkeit einer einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte.
Die Beklagte betreibt mehrere Niederlassungen, die sie 2016 von der D. AG erworben hat. Bei der Beklagten wurde im Betrieb von K. ein Betriebsrat gebildet.
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb K.. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.09.1986, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 21 ff. d. A. Bezug genommen wird, ist u. a. unter Ziffer 1, "Beginn und Art der Tätigkeit" geregelt:
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