Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.089,00 € festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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