LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2012
L 11 KR 4952/10
Normen:
SGB IV § 28d S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB V § 6 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 789
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 4895/08

Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung beim Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 4952/10

DRsp Nr. 2012/8608

Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung beim Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Versicherungsprinzip bzw. Äquivalenzprinzip steht der Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beim Arbeitgeber auch dann nicht entgegen, wenn der Versicherte in Unkenntnis einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Das Versicherungsprinzip bzw. Äquivalenzprinzip steht der Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beim Arbeitgeber auch dann nicht entgegen, wenn der Versicherte in Unkenntnis einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse keine Leistungen in Anspruch genommen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.089,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28d S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB V § 6 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.