Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Juli 2021 dahingehend aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zur Neuberechnung für das Jahr 2016 verpflichtet wird. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten (noch) um die Höhe der Beiträge des Klägers zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse im Jahr 2016, insbesondere darum, mit welchem Faktor Anbauflächen mit Körnerfenchel bei der Berechnung des korrigierten Flächenwerts zu berücksichtigen sind.
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