1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied.
Der am xxxxx 1949 geborene Kläger nahm am 13. November 1969 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf. Vom 1. Januar 1984 bis zum Tag vor seiner Heirat am 9. November 2001 war der Kläger nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Anschließend bestand über seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 eine Familienversicherung bei der Beklagten.
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