LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 758/17
SG Detmold, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 564/15
Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für Leiharbeitnehmer nach dem equal-pay-GebotKeine Rechtfertigung einer geringeren Vergütung durch die Bezugnahme auf die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) oder die Anwendung eines mehrgliedrigen Tarifwerks zwischen christlichen Einzelgewerkschaften und dem AMP
BSG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen B 12 R 18/19 R
DRsp Nr. 2021/15738
Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für Leiharbeitnehmer nach dem "equal-pay"-GebotKeine Rechtfertigung einer geringeren Vergütung durch die Bezugnahme auf die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) oder die Anwendung eines mehrgliedrigen Tarifwerks zwischen christlichen Einzelgewerkschaften und dem AMP
1. Die Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag christlicher Einzelgewerkschaften ohne Kollisionsregel ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unwirksam, so dass sich die für einen Leiharbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem Equal-Pay-Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihunternehmen bemessen, ohne dass sich der Verleiher auf Vertrauensschutz berufen kann.2. Erfordert die Feststellung des exakten personenbezogenen Vergleichslohns innerhalb einer engen Vergleichslohnspanne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, darf die Prüfbehörde einen Mittelwert schätzen.
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