LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2016
L 1 KR 345/15 KL ER
Normen:
SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 31; SGB X § 41; SGB X § 8; SGB V § 130b Abs. 3; SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 130b Abs. 6; SGB V § 217f;

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen KrankenversicherungUnzulässigkeit des Abstellens auf gegriffene Größen bei der Berechnung der Kosten einer Vergleichstherapie

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 345/15 KL ER

DRsp Nr. 2016/10484

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Unzulässigkeit des Abstellens auf gegriffene Größen bei der Berechnung der Kosten einer Vergleichstherapie

1. Bei der Berechnung der Kosten einer Vergleichstherapie nach § 130b Abs. 3 SGB V darf auch die Schiedsstelle nicht auf gegriffene Größen abstellen. 2. Unentschieden bleibt, ob im Verfahren nach § 130b Abs. 5 SGB V eine unterbliebene Anhörung wirksam nachgeholt werden kann.

Der Antrag des Beigeladenen auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 19. März 2015 wird abgelehnt.

Der Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Antragsgegnerin zu tragen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1.774.327,60 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 31; SGB X § 41; SGB X § 8; SGB V § 130b Abs. 3; SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 130b Abs. 6; SGB V § 217f;

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der durch Beschluss des Senats vom 19. März 2015 angeordneten aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage.