Der Antrag des Beigeladenen auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 19. März 2015 wird abgelehnt.
Der Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Antragsgegnerin zu tragen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 1.774.327,60 € festgesetzt.
I.
Streitig ist die Aufhebung der durch Beschluss des Senats vom 19. März 2015 angeordneten aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage.
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