Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 - Az. 2 Ca 1962/11 - abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um einen vom Kläger im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch.
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