BSG - Urteil vom 17.08.2000
B 13 RJ 69/99 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 14 RJ 153/97 - 19.06.1998,
SG Köln, vom 26.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 J 104/95

Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim vereinfachten Berufungsverfahren

BSG, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 69/99 R

DRsp Nr. 2001/3819

Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim vereinfachten Berufungsverfahren

1. Wenn das Gericht im vereinfachten Berufungsverfahren trotz entscheidungserheblichen Vorbringens des Klägers nach der ersten Anhörungsmitteilung ein erneutes Anhörungsverfahren nicht einleitet, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1955 geborene Kläger übte nach Abbruch einer Lehre als Kfz-Lackierer verschiedene ungelernte bzw kurzfristig angelernte Tätigkeiten aus, zuletzt als Zugreiniger bei der Bundesbahn. Mit Bescheid vom 4. Mai 1993 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen EU auf Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1994. Seinen Antrag vom 2. Mai 1994 auf Weitergewährung der Rente lehnte die Beklagte nach entsprechenden medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 6. März 1995; Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1995). Das Sozialgericht Köln (SG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 26. August 1997).