BSG - Beschluß vom 06.09.2000
B 6 KA 17/00 B
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2; EBM-Ä; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1, § 106 Abs. 2 S. 1, § 82 Abs. 1 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA31/99
SG Kiel, vom 15.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 355/99

Rechtliches Gehör eines Vertragsarztes bei Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens, Umfang der Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

BSG, Beschluß vom 06.09.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 17/00 B

DRsp Nr. 2001/3795

Rechtliches Gehör eines Vertragsarztes bei Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens, Umfang der Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

1. Wenn der Vorsitzende des Berufungssenats das persönliche Erscheinen eines Vertragsarztes in der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet hat, so ist sein Anspruch auf Gewährung angemessenen rechtlichen Gehörs dadurch nicht verletzt. 2. Im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist eine Kassenärztliche Vereinigung zur Streichung vom Vertragsarzt in Ansatz gebrachter Leistungen in vollem Umfang berechtigt, wenn deren Voraussetzungen erweislich nicht vorliegen oder ihr Vorliegen sich im Einzelfall nicht nachweisen läßt. 3. Die Prüfung der Abrechnung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung bezieht sich auf Rechenfehler und die Einhaltung der tatbestandlich umschriebenen Voraussetzungen einer Position der Gebührenordnung und der sie flankierenden Regelungen, während bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung allein an die Menge ärztlicher oder ärztlich veranlaßter Leistungen angeknüpft wird, die in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen erbracht worden sind.