BSG - Beschluß vom 12.04.2000
B 9 VG 11/99 B
Normen:
SGG § 62, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 202 ; ZPO § 227 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 6 VG 64/97 - 08.06.1999,
SG Düsseldorf, vom 12.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 V 186/94

Rechtliches Gehör bei Verhinderung eines Beteiligten ohne Vertagungsantrag

BSG, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen B 9 VG 11/99 B

DRsp Nr. 2000/7974

Rechtliches Gehör bei Verhinderung eines Beteiligten ohne Vertagungsantrag

1. Das Gericht ist ohne einen Vertagungsantrag zu einer Mitteilung, es werde gleichwohl verhandeln und entscheiden, nur verpflichtet, wenn es das persönliche Erscheinen des verhinderten Beteiligten angeordnet hat, so daß dieser damit rechnen kann, auf jeden Fall vor einer Entscheidung noch einmal Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu erhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 202 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I

Der Kläger behauptet, Opfer einer Gewalttat des L.. V. (L. V.) geworden zu sein. Wegen der Schädigungsfolgen (Knochenverletzung der Nase nebst Verengung der Atemwege) sei ihm Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich zum einen nicht in der Lage gesehen festzustellen, daß der Angriff des L. V. auf den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen sei. Zum anderen hat es einen etwaigen Anspruch auf Gewaltopferentschädigung als ausgeschlossen, weil nach dem eigenen Verhalten des Klägers unbillig angesehen.