BSG - Beschluß vom 17.08.2000
B 8 KN 2/00 U B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 103, § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KnU 2/96
SG Koblenz, vom 10.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KnU 12/94

Rechtliches Gehör bei der Befragung von Sachverständigen

BSG, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen B 8 KN 2/00 U B

DRsp Nr. 2001/3821

Rechtliches Gehör bei der Befragung von Sachverständigen

1. Das aus dem rechtlichen Gehör folgende Recht, Fragen an einen Sachverständigen zu stellen, bezieht sich nur auf die aus dessen Gutachten folgenden Unklarheiten und Zweifelsfragen. Es umfaßt nicht das Begehren, einen früher bereits gehörten Sachverständigen nach Einholung eines weiteren Gutachtens zu seiner Meinung zu diesem neuen Gutachten zu hören. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 103, § 62 ;

Gründe: