BSG - Urteil vom 30.10.2001
B 4 RA 51/01 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 110 § 112 Abs. 1 § 126 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 170 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 1 RA 189/98 - 13.04.2000,

Rechtliches Gehör bei Antrag auf Aufhebung des Termins

BSG, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 51/01 R

DRsp Nr. 2002/6496

Rechtliches Gehör bei Antrag auf Aufhebung des Termins

1. Bei einem Antrag auf Aufhebung des Termins darf die Verhandlung nur durchgeführt werden, wenn der Vorsitzende diesen Antrag abgelehnt hat. Eine wirksame Antragstellung liegt auch dann vor, wenn weder der Berichterstatter noch der Vorsitzende Kenntnis von dem bei der Gerichtsverwaltung liegenden Terminsaufhebungsantrag hatten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 110 § 112 Abs. 1 § 126 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 170 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.