LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.06.2016
2 Sa 421/15
Normen:
TVG § 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 170/14

Rechtliche Einordnung des MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ e.V. und Mitgliedsgewerkschaften des DGB

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 421/15

DRsp Nr. 2017/3271

Rechtliche Einordnung des MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ e.V. und Mitgliedsgewerkschaften des DGB

1. Der MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 - abgeschlossen von dem Arbeitgeberverband iGZ e. V. und dem Mitgliedsgewerkschaften des DGB IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, Ver.di, IG Bau, GdP, EVG - stellt einen Einheitstarif dar. 2. Die Bezugnahmeregelungen in § 1 Ziffern 2 - 5 des Arbeitsvertrages der Parteien sind transparent.

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 - 9 Ca 170/14 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich im Berufungsverfahren nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist.

Der Kläger war bei der Beklagten - einer Zeitarbeitsfirma - auf der Grundlage eines bis zum 31. 12. 2014 befristeten Arbeitsvertrages vom 02. 07. 2014 (vgl. Bl. 18 ff. d. A.) seit dem 02. 07. 2014 als Hilfskraft bei einem tariflichen Stundenlohn von 7,86 Euro brutto und einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden in einer 5 Tage Arbeitswoche beschäftigt.

Paragraph 1 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Vertragsgrundlagen und Einbeziehung des Tarifvertrages