1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 -
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten sich im Berufungsverfahren nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist.
Der Kläger war bei der Beklagten - einer Zeitarbeitsfirma - auf der Grundlage eines bis zum 31. 12. 2014 befristeten Arbeitsvertrages vom 02. 07. 2014 (vgl. Bl. 18 ff. d. A.) seit dem 02. 07. 2014 als Hilfskraft bei einem tariflichen Stundenlohn von 7,86 Euro brutto und einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden in einer 5 Tage Arbeitswoche beschäftigt.
Paragraph 1 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Vertragsgrundlagen und Einbeziehung des Tarifvertrages
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