LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2017
6 Sa 982/16
Normen:
TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1364/16

Rechtliche Einordnung der Verweisung auf Tarifverträge, soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind in einem Arbeitsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 982/16

DRsp Nr. 2017/6744

Rechtliche Einordnung der Verweisung auf Tarifverträge, "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind" in einem Arbeitsvertrag

Wird in einem Arbeitsvertrag die Geltung von näher konkretisierten Tarifverträgen mit der Einschränkung "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind" vereinbart, handelt es sich auch nach den seit dem 01.01.2002 geltenden Beurteilungsmaßstäben um eine Gleichstellungsabrede.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2016 - AZ: 5 Ca 1364/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen. Die am 06.03.1967 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie ist seit dem 15.11.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma Gebr. I. T. & Co KG (im Folgenden: Gebr. I.) beschäftigt. Unter dem Datum des 19.09.1997 vereinbarten die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag. Dort wird u.a. Folgendes geregelt:

"1.Der Mitarbeiter wird ab dem 1. Oktober 1997 für I. als Verkäuferin/Kassiererin in Teilzeit von 81,5 Stunden monatlich tätig.

[...]

1. 2. 3. 1. 2. 3.