Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2016 - AZ:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen. Die am 06.03.1967 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie ist seit dem 15.11.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma Gebr. I. T. & Co KG (im Folgenden: Gebr. I.) beschäftigt. Unter dem Datum des 19.09.1997 vereinbarten die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag. Dort wird u.a. Folgendes geregelt:
"1.Der Mitarbeiter wird ab dem 1. Oktober 1997 für I. als Verkäuferin/Kassiererin in Teilzeit von 81,5 Stunden monatlich tätig.
[...]
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