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Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Krankengeld.
Der bei der beklagten Ersatzkasse krankenversicherte Kläger war in seinem Beruf als Maschinenbediener in der Zeit vom 3. März bis zum 11. April und vom 24. April bis zum 8. Juni 1997 arbeitsunfähig krank. Die ihm jeweils vom behandelnden Vertragsarzt ausgehändigte, für die Krankenkasse bestimmte Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war mit dem Hinweis versehen, daß bei verspäteter Vorlage ein Verlust des Krankengeldes drohe. Dementsprechend fehlte auf den ebenfalls dem Kläger ausgehändigten, für den Arbeitgeber bestimmten Durchschriften der nach §
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