BSG - Urteil vom 08.02.2000
B 1 KR 18/99 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 441
NZS 2000, 578
Vorinstanzen:
LSG Bremen - L 2 KR 2/99 - 17.06.1999,
SG Bremen, vom 15.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 19/98

Rechtliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils als Anforderung an die Revisionsbegründung

BSG, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 18/99 R

DRsp Nr. 2000/7915

Rechtliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils als Anforderung an die Revisionsbegründung

1., Wenn die Revisionsbegründung keine Rechtsausführungen enthält, die zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage stellen, so entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Krankengeld.

Der bei der beklagten Ersatzkasse krankenversicherte Kläger war in seinem Beruf als Maschinenbediener in der Zeit vom 3. März bis zum 11. April und vom 24. April bis zum 8. Juni 1997 arbeitsunfähig krank. Die ihm jeweils vom behandelnden Vertragsarzt ausgehändigte, für die Krankenkasse bestimmte Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war mit dem Hinweis versehen, daß bei verspäteter Vorlage ein Verlust des Krankengeldes drohe. Dementsprechend fehlte auf den ebenfalls dem Kläger ausgehändigten, für den Arbeitgeber bestimmten Durchschriften der nach § 5 Abs 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgeschriebene Vermerk, daß der Arzt die Arbeitsunfähigkeit mit Befund und voraussichtlicher Dauer der Krankenkasse gemeldet habe.