OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2009
12 A 2630/07
Normen:
HeimG § 2 Abs. 1 Nr. 1; HeimG § 11 Abs. 1 Nr. 1; HeimG § 11 Abs. 3 Nr. 1; HeimG § 16 Abs. 2 S. 1, 3; HeimG § 17 Abs. 1 S. 1; HeimPersV § 5 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XI § 72; SGB XI § 75; SGB XI § 85; SGB V § 39a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4235/06

Rechtfertigung von Anordnungen gegenüber einem Pflegeheim bei noch nicht festgestellten Mängeln in der unmittelbaren Pflege der Heimbewohner; Indizwirkung des allgemeinen Personalschlüssels auf die Fachkräftversorgung in einem Pflegeheim; Qualitative Erweiterung des Rechtskreises eines Heimträgers durch die Möglichkeit der Geltendmachung von verfahrensrechtliche Rechtsposition der Leistungsträger im eigenen Namen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 12 A 2630/07

DRsp Nr. 2010/11857

Rechtfertigung von Anordnungen gegenüber einem Pflegeheim bei noch nicht festgestellten Mängeln in der unmittelbaren Pflege der Heimbewohner; Indizwirkung des allgemeinen Personalschlüssels auf die Fachkräftversorgung in einem Pflegeheim; Qualitative Erweiterung des Rechtskreises eines Heimträgers durch die Möglichkeit der Geltendmachung von verfahrensrechtliche Rechtsposition der Leistungsträger im eigenen Namen

1. Eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG kann auch schon dann gerechtfertigt sein, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge von Mängeln in der unmittelbaren Pflege der Heimbewohner (noch) nicht festgestellt worden sind. Das Gesetz zielt gerade auch darauf ab, dem Eintritt einer Beeinträchtigung des Wohls der Heimbewohner präventiv entgegenzuwirken.2. Zum Kreis der nach § 17 Abs. 1 zur Anordnung berechtigenden festgestellten und nicht abgestellten Mängel gehören insbesondere auch solche aus dem Bereich "Organisation" und "Personal". Einen Mangel in diesem Sinne stellt danach auch eine personelle Unterbesetzung - hier: die "nicht ständige Anwesenheit einer Fachpflegekraft pro Wohnbereich zur Tagzeit" - dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nichterfüllung der aus § Abs. S. 1 resultierenden personellen Mindestanforderungen feststeht; auf die Indizwirkung des allgemeinen Personalschlüssels kommt es insoweit nicht (mehr) an.