LG Paderborn, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 176/21
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch gerichtliche Geltendmachung durch einen ProzessfinanziererVoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 174/21
DRsp Nr. 2023/1420
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch gerichtliche Geltendmachung durch einen ProzessfinanziererVoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852BGB
Zur Frage der Verjährung eines zunächst an einen Prozessfinanzierer abgetreten und später an den Geschädigten rückabgetretenen und dann von diesem gerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruchs, wenn eine zwischenzeitlich vom Prozessfinanzierer erhobene Klage mangels Aktivlegitimation des Prozessfinanzierers rechtskräftig abgewiesen wurde. Zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21).
1. Bei dem Erwerber eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist von positiver Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor dem 01.01.2016 auszugehen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat.
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