Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen, bei denen es sich sämtlich um Bedienstete der handelt, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten im Jobcenter A-Stadt zugewiesen sind, streiten mit dem Beteiligten darüber, ob sie berechtigt sind, an Personalversammlungen der teilzunehmen, ob sie bei der Wahl des aktiv und passiv stimmberechtigt sind und - hilfsweise - ob bei der ein Gesamtpersonalrat für die Bundesbeschäftigten bei der und in den Jobcentern im Saarland zu bilden ist.
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