OVG Saarland - Beschluss vom 25.04.2013
4 A 234/12
Normen:
SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44d Abs. 5; SGB II § 44g Abs. 1; SGB II § 44h Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1713/11

Recht von in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zur Teilnahme an Personalversammlungen bei den Arbeitsagenturen

OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 4 A 234/12

DRsp Nr. 2013/7918

Recht von in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zur Teilnahme an Personalversammlungen bei den Arbeitsagenturen

a) Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesen sind, haben kein Recht zur Teilnahme an Perrsonalversammlungen bei den Arbeitsagenturen.b) Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in Jobcentern zugewiesen sind, sind nicht berechtigt, an Wahlen zu Personalvertretungen der Arbeitsagenturen teilzunehmen.

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44d Abs. 5; SGB II § 44g Abs. 1; SGB II § 44h Abs. 5;

Gründe

I.

Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen, bei denen es sich sämtlich um Bedienstete der handelt, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten im Jobcenter A-Stadt zugewiesen sind, streiten mit dem Beteiligten darüber, ob sie berechtigt sind, an Personalversammlungen der teilzunehmen, ob sie bei der Wahl des aktiv und passiv stimmberechtigt sind und - hilfsweise - ob bei der ein Gesamtpersonalrat für die Bundesbeschäftigten bei der und in den Jobcentern im Saarland zu bilden ist.

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