I. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 26.7.2010 im Verfahren
II. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
III. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht aus der Staatskasse zu erstatten.
I. Über das Vermögen der E.-AG wurde am 1.11.2009 vom Amtsgericht München im Verfahren 1507 IN 2731/09 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet.
Beim Arbeitsgericht München ist unter dem 12 Ca 18643/09 ein Kündigungsschutzverfahren des Antragstellers gegen den Insolvenzverwalter und die E. Deutschland GmbH anhängig, in dem u.a. auch Ansprüche auf Sozialplanabfindung geltend gemacht werden.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2010 beantragte der Antragsteller Einsicht in die Akten 1507 IN 2731/09 des Amtsgerichts München. Er vertrat die Ansicht, als Gläubiger sowohl ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO, als auch nach § 299 Abs. zu haben.
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