Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 19.7.2007 die Auffassung des Beklagten und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, wonach der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin nur 70 beträgt und bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nicht vorliegen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie macht ua Verfahrensfehler geltend.
Die Beschwerde ist begründet.
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