LAG Niedersachsen, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 622/10
ArbG Hannover, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 185/09
Recht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Arbeitsorts
BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 296/11
DRsp Nr. 2012/16902
Recht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Arbeitsorts
Orientierungssätze:1. Ist in einem Arbeitsvertrag neben dem Ort der Arbeitsleistung bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen - auch an anderen Orten - einzusetzen, so ist damit regelmäßig keine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts verbunden.2. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen langen Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts bedarf es besonderer, über die bloße Nichtausübung hinausgehender Anhaltspunkte.3. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit.4. Bei der Abwägung kommt einer nicht missbräuchlichen und willkürfreien unternehmerischen Entscheidung erhebliches Gewicht zu.
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