BAG - Urteil vom 17.06.2008
3 AZR 753/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 172 Abs. 2 § 231a ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 172 SGB VI
NZA-RR 2009, 444
Vorinstanzen:
LAG Thüringen - 7/1/7 Sa 447/03 - 29.12.2005,
ArbG Erfurt, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4020/02

Recht der gesetzlichen Sozialversicherung; Recht berufsständischer Versorgungswerke - Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

BAG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 753/06

DRsp Nr. 2008/18152

Recht der gesetzlichen Sozialversicherung; Recht berufsständischer Versorgungswerke - Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Orientierungssätze: 1. § 172 Abs. 2 SGB VI verpflichtet den Arbeitgeber nur dann, anteilig die Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu tragen, wenn der Beschäftigte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde. Das setzt voraus, dass überhaupt eine Versicherungspflicht bestand, von der eine Befreiung erteilt werden konnte. War der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, zB nach § 20 des Sozialversicherungsgesetzes der DDR iVm. der Übergangsregelung des § 231a SGB VI, von der Versicherungspflicht befreit, besteht deshalb kein Anspruch auf Übernahme anteiliger Beiträge durch den Arbeitgeber. 2. Dem Arbeitnehmer kommt auch keine analoge oder erweiternde Anwendung von § 172 Abs. 2 SGB VI zugute. Die Bestimmung will nicht generell sicherstellen, dass Beschäftigte iSd. Sozialversicherungsrechts dann, wenn sie in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, von ihrem Arbeitgeber eine anteilige Übernahme der Beiträge verlangen können. Das soll vielmehr nur dann gelten, wenn das gesetzliche Rentenversicherungssystem durch die gesetzliche Versicherungspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk ersetzt wird.