ArbG Erfurt, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4020/02
Recht der gesetzlichen Sozialversicherung; Recht berufsständischer Versorgungswerke - Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
BAG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 753/06
DRsp Nr. 2008/18152
Recht der gesetzlichen Sozialversicherung; Recht berufsständischer Versorgungswerke - Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Orientierungssätze:1. § 172 Abs. 2SGB VI verpflichtet den Arbeitgeber nur dann, anteilig die Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu tragen, wenn der Beschäftigte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde. Das setzt voraus, dass überhaupt eine Versicherungspflicht bestand, von der eine Befreiung erteilt werden konnte. War der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, zB nach § 20 des Sozialversicherungsgesetzes der DDR iVm. der Übergangsregelung des § 231aSGB VI, von der Versicherungspflicht befreit, besteht deshalb kein Anspruch auf Übernahme anteiliger Beiträge durch den Arbeitgeber.2. Dem Arbeitnehmer kommt auch keine analoge oder erweiternde Anwendung von § 172 Abs. 2SGB VI zugute. Die Bestimmung will nicht generell sicherstellen, dass Beschäftigte iSd. Sozialversicherungsrechts dann, wenn sie in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, von ihrem Arbeitgeber eine anteilige Übernahme der Beiträge verlangen können. Das soll vielmehr nur dann gelten, wenn das gesetzliche Rentenversicherungssystem durch die gesetzliche Versicherungspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk ersetzt wird.
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