GG Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 315 ; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 8 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998 in der Ursprungsfassung und in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000); BAT-O § 15b ;
Fundstellen:
BAGE 104, 55
BAGReport 2003, 165
BB 2003, 1512
DB 2003, 1851
NJ 2003, 443
NZA-RR 2003, 613
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 310/00
ArbG Zwickau, vom 22.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3118/99
Recht der Altersteilzeit - Altersteilzeitanspruch für sächsische Grundschullehrer
BAG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 457/01
DRsp Nr. 2003/6513
Recht der Altersteilzeit - Altersteilzeitanspruch für sächsische Grundschullehrer
»1. Der Freistaat Sachsen war nach der Ursprungsfassung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit berechtigt, Altersteilzeitwünschen von Grundschullehrern, die zwar das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ohne weiteres abzulehnen.2. Hat der - auch öffentliche - Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen gem. § 315BGB zu treffen, ist diese Entscheidung in vollem Umfange auf ihre Billigkeit gerichtlich überprüfbar. Stellt das Gericht fest, daß sie unbillig ist, hat es eine eigene Sachentscheidung zu treffen.«Orientierungssätze:1. § 2 Abs. 1TV ATZ räumt dem Arbeitgeber ein Ermessen ein, ob er mit Arbeitnehmern, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließt. Dieses Ermessen ist als billiges Ermessen in entsprechender Anwendung von § 315BGB auszuüben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.